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Mietrecht04. März 2026

Referenzzinssatz in der Schweiz – Auswirkungen auf Ihre Miete

Der Referenzzinssatz beeinflusst die Mieten in der Schweiz direkt. Erfahren Sie, wie er funktioniert und welche Rechte Sie als Mieter haben.

Referenzzinssatz in der Schweiz – Auswirkungen auf Ihre Miete

Der hypothekarische Referenzzinssatz ist einer der wichtigsten Faktoren für die Mietpreise in der Schweiz. Sinkt er, kann der Mieter eine Mietzinssenkung verlangen. Steigt er, kann der Vermieter den Mietzins erhöhen. Doch wie funktioniert das genau? Und was bedeutet der aktuelle Referenzzinssatz für Ihren Mietzins?

Was ist der hypothekarische Referenzzinssatz?

Der hypothekarische Referenzzinssatz wurde 2008 eingeführt und ersetzt seither die bis dahin massgebenden Hypothekarzinssätze der Kantonalbanken. Er wird vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) publiziert und basiert auf dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz aller inländischen Hypothekarforderungen der Banken.

Der Referenzzinssatz dient als Basis für Mietzinsanpassungen. Er gilt einheitlich für die ganze Schweiz und wird auf Viertelprozente gerundet.

Wie wirkt sich der Referenzzinssatz auf Ihre Miete aus?

Der Referenzzinssatz steht in direktem Zusammenhang mit Ihrer Miete. Sinkt der Referenzzinssatz um 0,25 Prozentpunkte, haben Sie als Mieter Anspruch auf eine Mietzinssenkung von rund 2,91 Prozent. Steigt der Referenzzinssatz um 0,25 Prozentpunkte, kann der Vermieter eine entsprechende Mietzinserhöhung verlangen.

Wichtig: Die Anpassung erfolgt nicht automatisch. Als Mieter müssen Sie die Senkung aktiv beim Vermieter einfordern. Umgekehrt muss der Vermieter eine Erhöhung ordnungsgemäss mit dem offiziellen Formular mitteilen.

Wie kann ich eine Mietminderung beantragen?

Wenn der Referenzzinssatz gesunken ist und Ihr Vermieter den Mietzins nicht freiwillig angepasst hat, können Sie wie folgt vorgehen:

  • Prüfen Sie, welcher Referenzzinssatz Ihrer aktuellen Miete zugrunde liegt. Oft steht er im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung.
  • Berechnen Sie die mögliche Ermässigung. Verschiedene Online-Rechner (z.B. beim Mieterbund) helfen Ihnen dabei.
  • Stellen Sie ein schriftliches Minderungsbegehren per Einschreiben an den Vermieter.
  • Weigert sich der Vermieter, können Sie sich an die Schlichtungsbehörde wenden. Das Verfahren ist kostenlos.

Mieterhöhung durch den Vermieter

Steigt der Referenzzinssatz, kann der Vermieter eine Mietzinserhöhung verlangen. Diese muss jedoch formell korrekt erfolgen:

  • Die Erhöhung ist mit dem amtlichen Formblatt mitzuteilen.
  • Die Kündigungsfrist (in der Regel 10 Tage vor Beginn) ist einzuhalten.
  • Die Erhöhung ist zu begründen und darf den gesetzlich zulässigen Rahmen nicht überschreiten.
  • Als Mieterin oder Mieter können Sie die Mietzinserhöhung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten.

Weitere Faktoren für die Mietberechnung

Der Referenzzinssatz ist nicht der einzige Faktor, der den Mietzins beeinflusst. Auch Mietmängel können eine Reduktion rechtfertigen. Darüber hinaus können Vermieter auch Kostensteigerungen geltend machen:

  • Teuerungsausgleich: 40% der allgemeinen Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) können auf den Mietzins überwälzt werden.
  • Erhöhte Instandhaltungskosten: pauschal 0,5% pro Jahr oder auf Basis der tatsächlichen Kosten.
  • Wertvermehrende Investitionen: Wenn der Vermieter grössere Renovierungen oder Verbesserungen vornimmt.

Tipps für Mieter

Achten Sie auf den Referenzzinssatz, der jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember veröffentlicht wird. Prüfen Sie bei jeder Änderung, ob Ihr Mietzins noch gerechtfertigt ist. Mehr zu Ihren Rechten und Pflichten als Mieter erfahren Sie in unserem Ratgeber. Die Mieterverbände bieten kostenlose Beratung und Mustervorlagen für Senkungsbegehren an.

Übrigens: Unabhängig vom Referenzzinssatz können Sie mit einer Mietkautionsversicherung von goCaution Ihre finanzielle Flexibilität erhöhen. Anstatt Tausende von Franken auf einem Sperrkonto zu blockieren, bleibt Ihr Geld verfügbar - für die wirklich wichtigen Dinge.

Mietrecht04. März 2026
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